2.6.3 Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 beurteilten Verhältnissen bildet demzufolge die Situation, wie sie zur Zeit der Revisionsverfügung vom 3. Oktober 2008 bestand. Strittig und zu prüfen ist daher in einem ersten Schritt, ob die IV-Stelle die Verfügung vom 3. Oktober 2008 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Bei Bejahung eines Wiedererwägungsgrundes wäre in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob und in welchem Umfang weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente bestünde (BGE 140 V 514 E. 5.2).