Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1). Soweit die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2019 sowie in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2019 trotzdem implizit auch einen Fehler in der ursprünglichen (rentenzusprechenden) Verfügung vom 2. Juli 1993 rügt, bleibt diese von der Revisionsverfügung vom 3. Oktober 2008 konsumiert (act. 2.1 und act. 6). Zum einen kann die Revisionsverfügung vom 3. Oktober 2008 zweifelsohne nicht – was auch nicht geltend gemacht wurde – als nichtig bezeichnet werden und zum anderen ging der Revisionsverfügung grundsätzlich eine umfassende Abklärung voraus (BGE 132 II 21 E. 3.1;