Seite 8 2.6.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 3. Oktober 2008 verfügte (act. 2.1; act. 1 S. 4 und act. 6). Unbestritten ist zudem, dass die IV-Stelle trotz langer Dauer des Leistungsbezugs der Beschwerdeführerin befugt ist, auf die Verfügung vom 3. Oktober 2008 wiedererwägungsweise zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1).