Das ABI-Gutachten stehe in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in krassem Widerspruch zur sonstigen medizinischen Aktenlage. Insbesondere sei unklar und nicht nachvollziehbar, wieso sie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 90% arbeitsfähig sein solle, obwohl sich ihr Gesundheitszustand nie verbessert habe (act. 1 S. 7). Im Übrigen habe sie Anspruch auf Abklärung beziehungsweise Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, bevor über die revisionsweise Aufhebung der Rente zu verfügen sei (act. 1 S. 7 und act. 11 S. 4).