Auch bei der Verfügung vom 3. Oktober 2008 betreffend Zusprache einer Dreiviertelsrente handle es sich nicht um eine zweifellos unrichtige Verfügung. Die Vorinstanz habe damals vielmehr in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz bewusst auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet, da ihr klar gewesen sei, dass es sich bei der Anstellung bei der F. als Kassierin zu einem Pensum von 30% um eine leidensangepasste Tätigkeit handle (act. 1 S. 2 ff.). Das ABI-Gutachten stehe in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in krassem Widerspruch zur sonstigen medizinischen Aktenlage.