2.5.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die ursprüngliche Verfügung vom 2. Juli 1993 sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens und es sei bei deren Erlass entgegen den Behauptungen der Vorinstanz kein Fehler gemacht worden, weshalb sie korrekt sei (act. 11/2). Auch bei der Verfügung vom 3. Oktober 2008 betreffend Zusprache einer Dreiviertelsrente handle es sich nicht um eine zweifellos unrichtige Verfügung.