Seite 7 Dreiviertelsrente zugesprochen worden. Das aktuelle Gutachten zeige, dass die Beschwerdeführerin zu 80% arbeitsfähig sei, was die Unrichtigkeit der Verfügung auch im Nachhinein bestätige sowie aufzeige, dass ein medizinischer Revisionsgrund ebenfalls vorläge. Dieser Umstand erkläre, wieso die Beschwerdeführerin bei unverändertem Gesundheitszustand eine Arbeitsfähigkeit von 80% erreiche und damit einen Invaliditätsgrad von 19%. Es liege keine langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt vor, weshalb keine Eingliederungsmassnahmen zu sprechen seien.