In der Vernehmlassung ergänzte die IV- Stelle, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wohl abgeklärt worden sei, sich aber nie ein Arzt damit auseinandergesetzt habe, ob und wie hoch ihre Arbeitsfähigkeit in einer anderen (leidensadaptierten) Tätigkeit als der angestammten erhalten wäre. Dieses Versäumnis habe zur Zusprache einer Rente geführt, obwohl in einer leidensadaptierten Tätigkeit noch eine wesentliche Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen wäre. Dieser Fehler sei bei der Revision im 2008 wiederholt und der Beschwerdeführerin weiterhin (sic!) eine