gründet sind (134 V 231 E. 5.1). 2.5 2.5.1 Die IV-Stelle begründet die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung in der angefochtenen Verfügung damit, dass zur leidensadaptierten Arbeitsfähigkeit im ganzen Verfahren nie Stellung genommen worden sei, auch nicht bei der Reduktion auf eine Dreiviertelsrente im Jahr 2008. Das daher in Auftrag gegebene ABI-Gutachten habe eine Arbeitsfähigkeit von 80% mit einer geringen Leistungseinbusse im angestammten Beruf ergeben und in einer körperlich adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90% mit geringgradiger Leistungseinbusse. In der angestammten Tätigkeit als Sekretärin sei ein Valideneinkommen von Fr. 59‘221.-- möglich.