Ist die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 6. März 2019 E. 5.1.1 mit Hinweisen).