Dagegen liess A. am 17. September 2019 Einwand erheben (IV-act. 88). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und hob die Verfügung vom 3. Oktober 2008 nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats wiedererwägungsweise auf. Zudem wurde der Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-act. 90).