b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Die am XX.XX.1970 geborene A. meldete sich am 5. Januar 1993 wegen Magenkrämpfen, Schwindelanfällen, Erbrechen sowie Schlaflosigkeit bei der IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden an und beanspruchte eine Rente (IV-act. 1-60 ff.).