a) der Beschwerdeführerin: 1. Abs. 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom 16. Oktober 2019 seien aufzuheben und von der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 3. Oktober 2008 sowie von der Aufhebung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats sei abzusehen. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Dreiviertelsrente (IV-Grad 68%) auszurichten. 2. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuer Beurteilung beziehungsweise Verfügung an die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.