A.__________ hat demnach keinen Anspruch auf eine vorläufige Weiterausrichtung der bisherigen Rente ab September 2017 bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung. Ob A.__________ allenfalls rückwirkend in der Zeit ab September 2017 einen Rentenanspruch hat oder nicht, wird die IV-Stelle in der neuen Verwaltungsverfügung festzulegen und ihm allenfalls rückwirkende Rentenzahlungen auszurichten haben. 2. Für diesen Erläuterungsentscheid werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.