1. Unter Hinweis auf die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 106 V 18; BGE 129 V 370) wird klargestellt, dass im vorliegenden Fall der mit der von der Vorinstanz am 4. Juli 2017 verfügten Aufhebung der Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (rechtskräftig bestätigt im Verfahren ERV 17 33) infolge der im Verfahren O3V 17 23 erfolgten Rückweisung der Sache an die IV-Stelle auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert. A.__