d. Dass die IV-Stelle mit ihrer Renteneinstellungsverfügung vom 4. Juli 2017 in unzulässiger Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt angestrebt hätte, legt die Vertreterin von A.__________ nicht konkret dar. Mangels eindeutiger Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen kann ein solches nicht ohne weiteres unterstellt werden. Angesichts der zweifellos ausserordentlichen Umstände im vorliegenden Fall, wo sich - notabene, ohne dass A._