c. Umgekehrt könnte der Versicherte versucht sein, den Erlass einer neuen Verfügung möglichst lange hinauszuzögern, wenn die ursprüngliche Leistungsverfügung ihre Wirkung bei Rückweisung an die Vorinstanz einfach weiter entfalten würde. Auch dies muss der Rechtsgleichheit willen verhindert werden (BGE 106 V 18, E. 3c). Nicht zuletzt ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Entscheid des Einzelrichters, den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu bestätigen (ERV 17 33), längst unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.