ergeben dagegen die durch die Verwaltung durchgeführten Abklärungen die Unrichtigkeit der angefochtenen Verfügung, so wird die IV-Stelle eine Nachzahlung der Leistungen verfügen müssen, so dass die versicherte Person letztlich keinen Nachteil erleidet (BGE 106 V 18, E. 3b). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die in Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorgesehene Verzugszinspflicht zugunsten des Versicherten hinzuweisen (vgl. BGE 129 V 370, E. 4.3).