Bestätigt die Verwaltung nach Durchführung der von der Beschwerdeinstanz angeordneten Abklärung die angefochtene und aufgehobene Rentenverfügung, so wäre, falls die Leistung im Sinne der ursprünglichen Verfügung weitergewährt wurde, eine Rückforderung vielfach erschwert oder gar verunmöglicht; ergeben dagegen die durch die Verwaltung durchgeführten Abklärungen die Unrichtigkeit der angefochtenen Verfügung, so wird die IV-Stelle eine Nachzahlung der Leistungen verfügen müssen, so dass die versicherte Person letztlich keinen Nachteil erleidet (BGE 106 V 18, E. 3b).