Seite 3 b. Damit stossende Ungleichheiten vermieden werden, darf es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Unterschied ausmachen, ob die Beschwerdeinstanz oder die Verwaltung die ergänzenden Abklärungen vornimmt und neu entscheidet. Bestätigt die Verwaltung nach Durchführung der von der Beschwerdeinstanz angeordneten Abklärung die angefochtene und aufgehobene Rentenverfügung, so wäre, falls die Leistung im Sinne der ursprünglichen Verfügung weitergewährt wurde, eine Rückforderung vielfach erschwert oder gar verunmöglicht;