zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat, weil sie ausser Acht lässt, dass das Verfahren bei einer Rückweisung des Falles an die Verwaltung zu näherer Abklärung und neuem Entscheid materiell noch gar nicht abgeschlossen ist. Hätte das Obergericht keine Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle vorgenommen, sondern die nötigen Abklärungen selbst vorgenommen und schliesslich je nach Ergebnis danach die im Verfahren O3V 17 23 angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2017 direkt bestätigt oder korrigiert, wäre die Rente aufgrund des vom Einzelrichter im Verfahren ERV 17 33 bestätigten Entzugs der aufschiebenden Wirk-