a. Eine solche formale Betrachtungsweise führt allerdings gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 106 V 18, E. 3; BGE 129 V 370, E. 4.3) zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat, weil sie ausser Acht lässt, dass das Verfahren bei einer Rückweisung des Falles an die Verwaltung zu näherer Abklärung und neuem Entscheid materiell noch gar nicht abgeschlossen ist.