3. Das Obergericht hat im Verfahren O3V 17 23 rechtskräftig entschieden, dass die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 4. Juli 2017 aufgehoben wird. Damit ist diese Verfügung hinfällig geworden. Rein formell betrachtet scheint dies auf den ersten Blick dazu zu führen, dass die ursprüngliche, rechtskräftige Leistungsverfügung ihre Wirkungen einstweilen weiter entfaltet und die A.__________ vorher gewährte Rente also bis zu der nach den Abklärungen der IV-Stelle zu erlassenden neuen Verfügung wieder ausgerichtet werden müsste. Davon scheint auch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auszugehen.