2. Auf das Erläuterungsbegehren ist einzutreten, nachdem A.__________ nachvollziehbarerweise ein erhebliches Interesse daran hat, dass das Urteil vom 21. Mai 2019 im Verfahren O3V 17 23 korrekt umgesetzt wird. Ausserdem handelt es sich um eine grundsätzliche Frage, deren Klärung letztlich im Interesse der Allgemeinheit liegt, so dass in künftigen Fällen auf das vorliegende Urteil des Obergerichts verwiesen werden kann, sollte sich die gleiche Frage in weiteren Fällen stellen.