1. Ist ein Rechtsspruch eines Entscheides unklar, so wird er von der Behörde, die ihn gefällt hat, von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei erläutert (Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Da das eingereichte Erläuterungsbegehren ein Urteil der dritten Abteilung des Obergerichts betrifft, ist ebendiese auch zur Behandlung des Erläuterungsbegehrens zuständig (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Justizgesetz [JG, bGS 145.31]).