Zuerst werde sie die notwendigen Abklärungen tätigen und danach über die Weiterführung der Rente entscheiden. Die Rechtsvertreterin ersuchte das Obergericht deshalb, Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils im Verfahren O3V 17 23 zu erläutern, und zwar namentlich dahingehend, ob die IV-Stelle verpflichtet sei, die Rente sofort bis zu einer neuen Entscheidung weiter auszurichten bzw. rückwirkend ab der Einstellung Ende August 2017 dem Beschwerdeführer nachzuzahlen.