B. Am 6. November 2019 ging ein tags zuvor verfasstes Schreiben der Rechtsanwältin von A.__________ beim Obergerichtspräsidium ein, in welchem die Rechtsanwältin berichtete, sie habe die IV-Stelle nach Rechtskraft des Urteils im Verfahren O3V 19 4 um Weiterausrichtung der Rente und Nachzahlung der Rente ab September 2017 gebeten. Die IV-Stelle habe sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, die Rente werde vorerst nicht weiter ausgerichtet, und auch eine Nachzahlung der Rente ab Renteneinstellung komme vorderhand nicht in Frage. Zuerst werde sie die notwendigen Abklärungen tätigen und danach über die Weiterführung der Rente entscheiden.