Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei ausserdem die die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Mit Urteil vom 21. Mai 2019 hiess das Obergericht im Verfahren O3V 17 23 diese Beschwerde insoweit gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zu anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das vorsorgliche Massnahmebegehren war vom Einzelrichter bereits mit Urteil vom 24. August 2017 im Verfahren ERV 17 33 abgewiesen worden; auch dieses Urteil ist rechtskräftig.