AR GVP 32/2020 Nr. 3772 Invalidenversicherungsrecht. Die gerichtliche Aufhebung einer renteneinstellenden Verfügung und Rückwei- sung der Angelegenheit an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neuverfügung über den Rentenanspruch führt nicht zu einem vorläufigen Anspruch auf Weiterausrichtung der Invalidenrente bis zum Erlass der neuen Verfügung. Werden mit der neuen Verfügung Rentenleistungen zugesprochen, be- steht Anspruch auf entsprechende Nachzahlung. Urteil des Obergerichts, 3. Abteilung, 21.01.2020, O3V 19 47 Aus den Erwägungen: 3. Das Obergericht hat im Verfahren O3V 17 23 rechtskräftig entschieden, dass die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 4. Juli 2017 aufgehoben wird. Damit ist diese Verfügung hinfällig geworden. Rein formell betrachtet scheint dies auf den ersten Blick dazu zu führen, dass die ursprüngliche, rechtskräftige Leis- tungsverfügung ihre Wirkungen einstweilen weiter entfaltet und die A. vorher gewährte Rente also bis zu der nach den Abklärungen der IV-Stelle zu erlassenden neuen Verfügung wieder ausgerichtet werden müsste. Davon scheint auch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auszugehen. a. Eine solche formale Betrachtungsweise führt allerdings gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richts (BGE 106 V 18 E. 3; BGE 129 V 370 E. 4.3) zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat, weil sie aus- ser Acht lässt, dass das Verfahren bei einer Rückweisung des Falles an die Verwaltung zu näherer Abklärung und neuem Entscheid materiell noch gar nicht abgeschlossen ist. Hätte das Obergericht keine Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle vorgenommen, sondern die nötigen Abklärungen selbst vorgenommen und schliesslich je nach Ergebnis danach die im Verfahren O3V 17 23 angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2017 direkt bestätigt oder korrigiert, wäre die Rente aufgrund des vom Einzelrichter im Verfahren ERV 17 33 bestä- tigten Entzugs der aufschiebenden Wirkung nämlich während dieser weiteren Abklärungen gerade nicht weiter auszurichten gewesen. b. Damit stossende Ungleichheiten vermieden werden, darf es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Unterschied ausmachen, ob die Beschwerdeinstanz oder die Verwaltung die ergänzenden Abklärungen vornimmt und neu entscheidet. Bestätigt die Verwaltung nach Durchführung der von der Beschwerdeinstanz angeordneten Abklärung die angefochtene und aufgehobene Rentenverfügung, so wäre, falls die Leistung im Sinne der ursprünglichen Verfügung weitergewährt wurde, eine Rückforderung vielfach erschwert oder gar verunmöglicht; ergeben dagegen die durch die Verwaltung durchgeführten Abklärungen die Unrichtigkeit der angefochtenen Verfügung, so wird die IV-Stelle eine Nachzahlung der Leistungen verfügen müssen, so dass die versicherte Person letztlich keinen Nachteil erleidet (BGE 106 V 18 E. 3b). Insbesondere ist in diesem Zu- sammenhang auf die in Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorgesehene Verzugszinspflicht zugunsten des Versicherten hinzuweisen (vgl. BGE 129 V 370 E. 4.3). c. Umgekehrt könnte der Versicherte versucht sein, den Erlass einer neuen Verfügung möglichst lange hinaus- zuzögern, wenn die ursprüngliche Leistungsverfügung ihre Wirkung bei Rückweisung an die Vorinstanz einfach Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3772 weiter entfalten würde. Auch dies muss der Rechtsgleichheit willen verhindert werden (BGE 106 V 18 E. 3c). Nicht zuletzt ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Entscheid des Einzelrichters, den Entzug der auf- schiebenden Wirkung zu bestätigen (ERV 17 33), längst unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. d. Dass die IV-Stelle mit ihrer Renteneinstellungsverfügung vom 4. Juli 2017 in unzulässiger Weise einen mög- lichst frühen Revisionszeitpunkt angestrebt hätte, legt die Vertreterin von A. nicht konkret dar. Mangels eindeu- tiger Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen kann ein solches nicht ohne weiteres unterstellt werden. Ange- sichts der zweifellos ausserordentlichen Umstände im vorliegenden Fall, wo sich - notabene, ohne dass A. eine Mitwirkungspflichtsverletzung vorzuwerfen gewesen wäre - in praktischer Hinsicht tatsächlich erhebliche Schwierigkeiten zeigten, A. abschliessend begutachten zu lassen (vgl. dazu die Erwägung 2.5 im Urteil O3V 17 23 vom 21. Mai 2019), kann im konkreten Fall jedenfalls nicht auf ein geradezu missbräuchliches Verhalten der IV-Stelle mit dem (primären) Ziel, einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren, geschlossen wer- den. Immerhin erhielt A. bereits seit 2004 (teils rückwirkend ausgerichtete) Rentenleistungen der Invalidenver- sicherung und diese blieben in der Folge im Rahmen mehrerer amtlicher Revisionsprüfungen unverändert. e. In der Invalidenversicherung erfolgt die Aufhebung einer Rente in der Regel auf das Ende des der Zustel- lung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich ist jene Verwaltungsverfügung, mit welcher die Herabsetzung oder Aufhe- bung erstmals verfügt wurde. Muss infolge eines Rückweisungsentscheids eine neue Verfügung erlassen wer- den, kann damit die ursprüngliche Rentenaufhebung (samt Wirkungszeitpunkt) rückwirkend bestätigt werden (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_792/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2; 9C_818/2018 und 9C_826/2018 vom 5. April 2019 E. 3.2, je m.w.H.). Das heisst: Die IV-Stelle wird somit in der noch zu erlasse- nen neuen Verfügung den Rentenanspruch von A. auch rückwirkend zu beurteilen haben. Sollten A. mit der neuen Verfügung Rentenleistungen nach dem 1. September 2017 zugesprochen werden, wird die IV-Stelle diese gegebenenfalls nachzuzahlen haben. Dies ändert aber nichts daran, dass unter den gegebenen Um- ständen gestützt auf die dargelegte ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts vorläufig kein Anspruch auf Weiterausrichtung einer Invalidenrente besteht. Seite 2/2