bGS 145.53]). Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich leichten Fall. Unter diesen Umständen ist das Honorar der beschwerdeführerischen RA AA. als Grundlage der Parteientschädigung auf Fr. 2‘500.--, zuzüglich Barauslagen von 4% und Mehrwertsteuer von 7.7%, total Fr. 2‘800.20 festzulegen. Seite 13 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A. wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zwecks Verlaufsbegutachtung und anschliessender neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.