Aus diesem Grund ist in diesem Verfahren kein Gerichtsgutachten einzuholen, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine neue Begutachtung veranlasse. Dabei erscheint es im Übrigen für die ergänzenden Abklärungen auch angezeigt, das Dossier mit den neuen Akten des Unfallversicherers zu vervollständigen. Seite 12 5.3 Im Ergebnis ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung eines Verlaufsgutachtens und anschliessender neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.