Da im Ergebnis gar keine hinreichende Erfüllung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG durch die IV-Stelle vorliegt, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass man es nur mit einem bereits erhobenen medizinischen Sachverhalt zu tun hat, der insgesamt oder in wesentlichen Teilen noch gutachterlich geklärt werden muss. Aus diesem Grund ist in diesem Verfahren kein Gerichtsgutachten einzuholen, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine neue Begutachtung veranlasse.