Hingegen ist die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführer in der Zeit von der Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war bzw. immer noch ist, nirgendwo schlüssig beurteilt. Drei Operationen an jenem Körperorgan, aufgrund dessen die C. weitgehende Arbeitsunfähigkeiten attestiert hatte, müssen letztlich Grund genug dafür sein, eine ganzheitliche umfassende Verlaufsbeurteilung vorzunehmen. In diesem Sinne ist ein neues Gutachten einzuholen.