internen RAD-Fazit, wonach sich seit der Begutachtung keine relevante Änderung ergeben habe. Seite 11 4.2.4 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der C.- Begutachtung als genügend abgeklärt. Hingegen ist die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführer in der Zeit von der Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war bzw. immer noch ist, nirgendwo schlüssig beurteilt.