Und auch wenn Dr. F. von „aktuell und bis auf weiteres“ sprach, mithin nur die gegenwärtige und die einstweilen zu erwartende Situation beschrieb, so ist aus seinen Angaben doch zu schliessen, dass die volle Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der rechten Schulter auch für die Vergangenheit anzunehmen sei. Wiewohl nun die Beurteilung von Dr. F. eine auffällige Abweichung zum als zuverlässig erkannten Gutachtenergebnis präsentiert und diese Beurteilung im Übrigen sehr kurz ausgefallen ist, so erweckt sie jedenfalls doch mindestens geringfügige Zweifel (vgl. dazu z.B. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229) am rein versicherungs-