fochtenen Verfügung datiert, ergibt (vgl. oben E. 5.2.1). Von Bedeutung erscheint sodann aber auch, dass der zuständige Hausarzt Dr. F. in seinem Schreiben vom 19. Februar 2020 angab, der Patient sei selbstverständlich aktuell und bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig bezüglich der rechten Schulter (act. 14.11), womit sich dieser Arzt auf jegliche Tätigkeit zu beziehen scheint, derweil die C. in ihrem Adaptionsprofil für eine schulterangepasste Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausging.