namentlich zu entnehmen, der Patient sei im Alltag sehr stark eingeschränkt, selbst das Zähneputzen sei schmerzhaft (act. 9.2/89, S. 29). Soweit sich die IV-Stelle im Übrigen auf den Standpunkt stellt, fraglicher Operation im Oktober 2019 komme für das vorliegende Verfahren keine Relevanz zu, da der Eingriff erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung durchgeführt worden sei, ist ihr nicht zu folgen. Aufgrund der Akten ist klarerweise davon auszugehen, dass die betreffende Operation mit dem Gesundheitszustand in Verbindung stand, der sich schon vor Verfügungserlass präsentierte, wie sich dies namentlich anhand des Sprechstundenberichts vom 1. Oktober 2019, der nur fünf Tage nach der ange-