4.2.3 Vorliegend ist nun zu prüfen, ob die Vorinstanz angesichts der nach der Begutachtung neu eingetretenen medizinischen Tatsachen bzw. gerade auch mit Blick darauf, dass es nach der Begutachtung letztlich noch rund eineinhalb Jahre bis zum Verfügungserlass dauerte, zu Recht nach wie vor auf das Ergebnis des C.-Gutachtens abgestellt hat. Betrachtet man zunächst nur die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen an der rechten Schulter, so scheint sich insoweit eine Besserung eingestellt zu haben, als der Beschwerdeführer nunmehr offenbar keine Ruhe- sondern nur noch bewegungsabhängige Schmerzen hat. Derweil hatte der Versicherte gegenüber den C.-