4.2 4.2.1 Trotz der Schlüssigkeit des Gutachtens stellt sich nun die Frage, inwieweit die betreffende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die vorliegenden Rentenbelange zum Bezug genommen werden kann. Vorliegend ist festzustellen, dass das medizinische Dossier des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen den gutachterlichen Untersuchungen und dem Erlass der angefochtenen Verfügung noch in wesentlichem Ausmass erweitert wurde. So erfolgte zunächst anscheinend im Juni 2018 – rund zwei Monate nach der C.- Begutachtung – ein Oberflächenersatz der rechten Schulter (vgl. act. 9.2/78; Operationsbericht nicht bei den Akten).