Was die Arbeitsfähigkeit angepasst betrifft, sei der Versicherte unter Würdigung der obgenannten qualitativen Schonkriterien in einer schulter-, rücken- sowie knieadaptierten, wechselbelastenden, überwiegend sitzend ausgeübten leichten Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht zu 80% arbeitsfähig. Die Einschränkung von 20% ergebe sich aus der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit mit vermehrten Pausen sowie reduzierter Arbeitsschnelligkeit (act. 9.2/65, S. 9).