Bezüglich Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ist dem Gutachten zu entnehmen, gemäss vorliegender Aktenlage sei der Versicherte zuletzt als Gipser und Bauarbeiter tätig gewesen. In dieser als körperlich mittelschwer bis schwer einzustufenden, jedoch überwiegend stehend und gehend ausgeübten Arbeit, mit vermehrter Belastung der Schultergelenke sowie dem notwendigen Besteigen von Leitern und Gerüsten und schrägen Ebenen werde der Versicherte nicht mehr als arbeitsfähig erachtet, die Arbeitsfähigkeit angestammt betrage mithin 0% (act. 9.2/65, S. 9).