Hingegen bestünden aus orthopädisch-chirurgischer Sicht aufgrund der gutachterlich erhobenen, klinisch und radiologisch objektivierbaren Veränderungen im Bereich des rechten Schultergelenkes, der Halswirbelsäule sowie im Bereich der beiden Kniegelenke deutliche funktionelle Einbussen. Aufgrund dessen bestehe beim Versicherten eine limitierte Arbeitsfähigkeit für Arbeiten, die den Einsatz der rechten dominanten Schulter erforderten, sowie für überwiegend im Stehen und Gehen ausgeübte Tätigkeiten. Auch das Heben und Tragen von Lasten körperfern von über 5 kg respektive körpernah von über 10 kg sollte gemieden werden.