C. Gegen den betreffenden Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des durch RA AA. vertretenen Versicherten vom 29. Oktober 2019, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung folgte am 17. Dezember 2019 (act. 8). In seiner Replik vom 2. März 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (act. 13), des Gleichen die IV-Stelle sinngemäss in ihrer Duplik vom 17. März 2020 (act. 16). D. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung.