Seite 2 angestammte Tätigkeit als Gipser und Bauarbeiter nicht mehr zumutbar, derweil es den Versicherten in einer adaptierten Tätigkeit als 80% arbeitsfähig ansah (act. 9.2/65). In ihrem neuen Vorbescheid vom 23. Oktober 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten abermals die Abweisung des Leistungsbegehrens mit (act. 9.2/70), an welcher sie nach ergänzenden Abklärungen schliesslich in ihrer Verfügung vom 26. September 2019 festhielt (act. 9.2/88).