B. Im Januar 2017 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) erneut zum Leistungsbezug an (act. 9.2/8). Aufgrund der durchgeführten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. März 2017 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 9.2/17). Einen daraufhin ergangenen Einwand des Versicherten nahm die IV- Stelle zum Anlass einer polydisziplinären Begutachtung, welche im April 2018 durch das Zentrum C. durchgeführt wurde. Das am 30. Juli 2018 erstattete Gutachten erachtete die