Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2010 abgewiesen. Ein parallel geführtes IV-Verfahren im Fürstentum Liechtenstein endete mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 4. Februar 2011 ebenfalls ohne Rentenzusprache (act. 9.2/1.2, S. 27 ff., 44 ff. und 255 ff.).