Im Oktober 2005 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen erstmals zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung an (act. 9.2/1.2, S. 471 ff.). Diese leitete das Gesuch an die IV- Stelle für Versicherte im Ausland weiter, welche mit Verfügung vom 25. Februar 2009 auf keinen Leistungsanspruch erkannte (act. 9.2/1.2, S. 221 f.). Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2010 abgewiesen.