1. Die Beschwerde von A. wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu anschliessender Neuverfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘360.25 zu bezahlen.