Unter Berücksichtigung der Honorarpauschale in vergleichbaren Fällen erscheint ein Honorar im Betrag von Fr. 3‘000.-- als angemessen. Zuzüglich einer praxisgemäss üblichen Barauslagenpauschale von 4% und der Mehrwertsteuer ergibt sich somit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3‘360.25, welche dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Seite 20 Demgemäss erkennt das Obergericht: