Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als obsiegend zu betrachten (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2019 vom 8. November 2019, E. 6). Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren durch seinen Rechtsanwalt vertreten, so dass ihm für diesen Aufwand wie beantragt eine Entschädigung zuzusprechen ist. Unter Berücksichtigung der Honorarpauschale in vergleichbaren Fällen erscheint ein Honorar im Betrag von Fr. 3‘000.-- als angemessen.